Schritt 1 · Rahmen festlegen

NIS2-Betroffenheit und Registrierung Ob und wie NIS2 für Sie gilt.

Bevor Sie Maßnahmen planen, klären Sie, ob Sie eine besonders wichtige Einrichtung, eine wichtige Einrichtung oder gar nicht betroffen sind. Davon hängen Pflichten, Aufsicht und Bußgeldrahmen ab.

Worum es geht

Die Einordnung richtet sich nach § 28 BSIG: nach dem Sektor gemäß den Anlagen 1 und 2, nach der Größe gemessen an Beschäftigten, Jahresumsatz und Bilanzsumme, und nach Sonderfällen, die unabhängig von der Größe erfasst sind. Wer betroffen ist, registriert sich nach § 33 BSIG beim BSI. Die Prüfung ist Ihre eigene Aufgabe; das BSI bietet dafür eine Betroffenheitsprüfung an.

Schritt 1Rahmen festlegen
  • BrancheEnergie
  • Beschäftigte480
  • Jahresumsatz95 Mio. €
  • NIS2gewählt
  • ISO 27001gewählt
  • AI Actgewählt
  • CRAnicht gewählt

Beispielwerte

So gehen Sie vor

  1. 01

    Ihre Tätigkeiten den Sektoren und Einrichtungsarten der Anlagen 1 und 2 zuordnen.

  2. 02

    Die Größe bestimmen und dabei Partner- und verbundene Unternehmen richtig einrechnen.

  3. 03

    Das Ergebnis schriftlich festhalten und begründen.

  4. 04

    Beim BSI registrieren und die Angaben aktuell halten.

Typische Fehler

  • Nur die Hauptbranche wird betrachtet, Nebentätigkeiten fallen unter den Tisch.
  • Verbundene Unternehmen fehlen bei der Größenberechnung.
  • Das Ergebnis ist nirgends begründet.

Was ein Prüfer sehen will

  • Dokumentierte Betroffenheitsprüfung mit Begründung
  • Registrierungsbestätigung des BSI
  • Aktuelle Kontaktdaten für die Erreichbarkeit

So hilft UniqSuite

In UniqSuite erfassen Sie Branche, Größe, Beschäftigte und Umsatz – die Angaben, die Sie für die Einordnung brauchen – und wählen die Regelwerke, die Sie bearbeiten. Beides steht im Scope-Bericht.

Bezüge

  • BSIG § 28: besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
  • BSIG § 33: Registrierungspflicht
  • BSIG Anlagen 1 und 2: Sektoren und Einrichtungsarten

Häufige Fragen

Was tun, wenn wir die Registrierung verpasst haben?

Holen Sie sie unverzüglich nach. Die Pflichten gelten unabhängig davon seit dem 6. Dezember 2025.

Ist die Einstufung endgültig?

Nein. Ändern sich Tätigkeiten oder Größe, kann sich die Einordnung ändern. Prüfen Sie sie regelmäßig.

Ab welcher Größe ist ein Unternehmen betroffen?

Als wichtige Einrichtung in einem Sektor der Anlagen 1 oder 2 in der Regel ab 50 Beschäftigten oder mit Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro. Besonders wichtig sind Einrichtungen der Anlage 1 ab 250 Beschäftigten oder mit über 50 Mio. Euro Umsatz und zugleich über 43 Mio. Euro Bilanzsumme (§ 28 BSIG).

Bis wann muss die Registrierung erfolgen?

Spätestens drei Monate, nachdem Sie erstmals oder erneut als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung gelten (§ 33 Abs. 1 BSIG).

Welche Bußgelder drohen?

Bei Verstößen etwa gegen die Pflichten zu Risikomanagement oder Meldungen bis zu 10 Mio. Euro für besonders wichtige und bis zu 7 Mio. Euro für wichtige Einrichtungen. Bei mehr als 500 Mio. Euro Gesamtumsatz sind bis zu 2 % beziehungsweise 1,4 % des Gesamtumsatzes möglich (§ 65 BSIG).

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